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Richtlinien für EU-Bürger

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Rechtliches und Wichtiges...



Sozialabgaben



Der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben beträgt je nach Altersstufe zwischen 13 und 24 Prozent vom Bruttogehalt.
Mit dem Sozialversicherungsbeitrag sind alle wesentlichen Versicherungsbereiche abgedeckt:
- Invalidität
- Alter einschließlich Leistungen für Hinterbliebene und Arbeitslosigkeit
- Unfall und Pensionskasse

Sozialversicherung 3-Säulen System



Säule 1: AHV/IV


Alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind in der AHV sowie in der IV (Invalidenversicherung) Pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen.

Säule 2: BVG/KTG/UVG


Die berufliche Vorsorge versichert Arbeitnehmer, die das 17.Lebensjahr (für die Risiken Tod u. Invalidität) bzw. das 24. Lebensjahr (Altersvorsorge) vollendet haben und ein gesetzlich definiertes Mindesteinkommen erzielen.

Die Beiträge betragen in Abhängigkeit von Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) für Risikoleistungen 3,3 - 7,5% und für Altersleistungen 7 - 18%, gestaffelt nach Altersgruppen - mindestens aber 3.315 CHF/Jahr. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.

Männer erhalten nach Vollendung des 65., Frauen z.Zt. nach Vollendung des 64. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von derzeit 7,2% pro Jahr des angesammelten Altersguthabens einschließlich Zinsen.

Säule 3a: Gebundene Vorsorge


Die angesparten Mittel aus dieser Versicherung dienen ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge - daher: "gebundene" Vorsorge. Dieser Teil der privaten Vorsorge wird vom Staat gefördert und bringt die größten steuerlichen Vorteile. Gleichzeitig unterliegt sie klaren gesetzlichen Bedingungen bezüglich Laufzeit, Einzahlungen und Begünstigung.
Im Gegensatz zur freien Vorsorge wird in der gebundenen Vorsorge bei der Auszahlung des Kapitals eine einmalige Steuer erhoben. Der Betrag, der hier pro Jahr maximal investiert werden kann ist im Jahr 2008 : 6.365 CHF.

Säule 3b: Freie Vorsorge


Diese Säule ist im Vergleich zur Säule 3 a flexibler. Im weitesten Sinn umfasst sie neben Versicherungspolicen auch das restliche Privatvermögen, welches im Bedarfsfall liquidiert werden kann. Die Erträge sind bei der Auszahlung steuerfrei. Hier gibt es verschiedene Anlagemöglichkeiten.


Krankenkasse



Hinzu kommt ein individuell, je nach Alter, Wohnort und Versicherungsgesellschaft angesetzter monatlicher Fixbeitrag für die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft).

Dieser wird jedoch nicht wie aus Deutschland gewohnt teils vom Arbeitgeber übernommen sondern muss nach Erhalt des Nettolohns in Eigenregie selbst beglichen werden.

Der Durchschnittsbeitrag für Erwachsene beträgt rund 165 €.

Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nach spätestens 90 Tagen Pflicht!
Während dieser 3 Monate können Sie nach Absprache mit der deutschen Krankenkasse diese behalten, sofern Sie über einen gültigen Auslandsschutz verfügen.


Unfallversicherung



In der Schweiz erwerbstätige Personen sind in der obligatorischen Unfallversicherung für Berufsunfälle sowie Berufskrankheiten und häufig auch für Nichtbetriebsunfälle versichert.


Rentner und Studierende



Für einen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger von weniger als 3 Monaten ist keine Aufenthaltsbewilligung notwendig. Haben Sie vor für länger als 90 Tage im Land zu bleiben, gilt für Sie ebenso die Meldepflicht auf der Gemeinde des Wohnortes.


Quellensteuer

vgl. Einkommensteuer


Auf das Nettogehalt, wird nach einem progressiven Tarif die Quellensteuer erhoben. Diese wird für jeden „Nichtschweizer“ vom Arbeitgeber abgeführt.

Zum Zeitpunkt einer Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung C bzw. Einbürgerung muss man am Ende jeden Jahres die Steuer selbst erheben.

Unter www.steueramt.zh.ch/quellensteuer finden Sie zum Beispiel Ihre Steuersumme für den Kanton Zürich.


Arbeits- und Vertragsrecht



In vielen Branchen (hauptsächlich im Bereich Bau und Industrie) und einigen Firmen regeln Gesamtarbeitsverträge (GAV) die Arbeitsbedingungen.

Ansonsten wird frei mit dem Arbeitgeber verhandelt. Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie aber auf einen schriftlichen Vertrag bestehen.

Die Probezeit dauert in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit können beide Parteien mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende der Woche kündigen, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Beschäftigte in industriellen Betrieben, Büropersonal und Angestellte in Großbetrieben des Einzelhandels dürfen maximal 45 Stunden pro Woche arbeiten. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt eine reguläre Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Für Nachtarbeit gibt es besondere Regelungen. Für Arbeitnehmer mit einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ist Mehrarbeit von maximal 2 Stunden pro Tag und maximal 170 Stunden pro Kalenderjahr zulässig, allen anderen dürfen höchstens 140 Überstunden pro Jahr abverlangt werden.
Arbeitnehmer bis 50 Jahre haben Anspruch auf vier Wochen Urlaub/Jahr, ab dem 50 Lebensjahr ist dieser Anspruch auf 25 Tage erhöht. Außerdem gibt es, je nach Kanton, bis zu 14 Feiertage.


Anerkennung von Abschlüssen



Für die meisten Tätigkeiten ist es unerheblich, ob Ihr Ausbildungs- oder Studienabschluss bei den europäischen Nachbarn anerkannt ist.

Nur bei Berufen, die eine staatliche Anerkennung voraussetzen - wie beispielsweise Ärzte oder Lehrer sollte die Anerkennung definitiv geklärt sein, bevor Sie sich bewerben.

Die Europäische Union hat für diese Berufe Richtlinien entwickelt, mit deren Hilfe die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen geregelt wird. In den meisten Fällen entscheidet der Arbeitgeber jedoch auf der Basis Ihrer Bewerbungsunterlagen, ob Ihre Ausbildung und Qualifikation seinen Anforderungen entsprechen.

Sie sollten allerdings davon ausgehen, dass der Arbeitgeber, bei dem Sie sich bewerben, in der Regel nicht weiß, was sich hinter Ihrer deutschen Berufsausbildung und -bezeichnung genau verbirgt.
Zeugniserklärungen, aber auch die Anerkennung von Abschlüssen können unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll sein.


Familiennachzug



Ihr Ehepartner und Ihre Kinder unter 21 Jahren haben das Recht Ihnen in die Schweiz zu folgen. Ebenso gilt dies für die Eltern und Schwiegereltern, wobei Sie für den Unterhalt aufkommen müssen.


Sprachkenntnisse

Parlez-vous français? - Sprechen Sie Deutsch? - Parli l`italiano? - Discourivat vous romantsch?


In der Schweiz wird neben den 4 Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) auch Englisch gesprochen. Wer in der Schweiz arbeiten möchte, muss die jeweilige Sprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) des Kantons bzw. des Ortes beherrschen.

Wie gut, hängt von der Tätigkeit ab!



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